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Verbotene Messer und Dolche

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben in Bezug auf Messer und Dolche ein strengeres Waffengesetz als viele benachbarte EU-Länder. Viele in EU-Ländern hergestellte und erhältliche Messer und Dolche dürften deshalb nicht ohne Sonderbewilligung in die Schweiz und ins Fürstentum Liechtenstein eingeführt werden, sie gelten als verbotene Waffen. In diesem Artikel wird dargelegt welche Messer und Dolche in der Schweiz ohne Bewilligung erlaubt sind und welche nicht.

In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gelten Messer als Waffen, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausfahrbare Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. Dasselbe gilt für federunterstützte Klappmesser und Schmetterlingsmesser. Ebenfalls als Waffen gelten Dolche und Wurfmesser mit einer symmetrischen Klinge, die länger als 5 cm und kürzer als 30 cm ist. Die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln sowie das Verbringen solcher Messer und Dolche in die Schweiz und ins Fürstentum Liechtenstein ist ohne Bewilligung verboten. Die rechtliche Grundlage in der Schweiz hierfür sind Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Waffengesetzes und Art. 7 der Waffenverordnung.

Verbotene Messer
Verbotene Messer: Schmetterlingsmesser und Messer mit einhändig bedienbarem automatischen Mechanismus mit Massen gemäss Bild.
Verbotene Dolche
Verbotene Dolche: Dolche mit symmetrischer Klinge mit Massen gemäss Bild.
Verbotene Wurfmesser
Verbotene Wurfmesser: Wurfmesser mit symmetrischer Klinge mit den Massen gemäss Bild.

Keine Waffen und somit für den Erwerb und das bewilligungsfreie Tragen in der Öffentlich erlaubt sind:

  • Einhändig manuell bedienbare Messer ohne automatischen Mechanismus und ohne Federunterstützung
  • Karambit-Messer
  • Kreditkartenmesser
  • Miniaturschmetterlingsmesser mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm und einer Klingenlänge von weniger als 5 cm
  • Fallmesser
  • Asymmetrische Messer, Wurfmesser und Dolche
  • Symmetrische Messer, Wurfmesser und Dolche mit einer Klingenlänge von unter 5 cm oder über 30 cm
  • Schwerter, Degen, Säbel und japanische Schwerter (Katanas, Wakizashis)

Quelle: Entscheidungshilfe Messer des Bundesamts für Polizei fedpol

Sonderfall “antike Waffen”

Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen. Für diese Waffen gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 Waffengesetz nur die Art. 27 (gesetzliche Vorschriften betreffend Waffentragen in der Öffentlichkeit) und Art. 28 (gesetzliche Vorschriften betreffend Transport von Waffen) des Waffengesetzes sowie die entsprechenden Strafbestimmungen.